Allgemeine Geschäfts- und Montagebedingungen der IVA Ingenieurgesellschaft mbH & Co KG

I. Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Es gelten mit Ausnahme der nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen finden insbesondere die gesetzlichen Vorschriften des BGB Anwendung. Die Geltung der VOB/B wird nicht vereinbart. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung  dieses Vertrages geschlossen werden, sind in dem Vertrag und in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Das Alleineigentum und das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Arbeitsblättern etc. bleiben bei uns und dürfen Dritten ohne unser Einverständnis auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Wenn Behörden die Unterlagen berechtigterweise benötigen, werden wir das Einverständnis zur Weiterleitung erklären. Bezüglich des Vertragsgegenstandes behalten wir uns Änderungen in gesetzlich zulässigen Rahmen vor. Insbesondere behalten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes Konstruktions- und Formänderungen vor. Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig ist, so können Änderungen zur Erlangung der behördlichen Genehmigung durchgeführt werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden vom Auftraggeber übernommen. Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich die im Vertrag festgelegten technischen Bedingungen und Vorgaben sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, auf die wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

II. Auftragserteilung

Unsere Angebote sind bis zur Zuschlagserteilung frei bleibend. Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Eine Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden. In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.

III. Teilleistungen/Lieferungen/Skonto

Je nach Umfang des Projektes sind wir berechtigt, entsprechend dem Lieferungs- bzw. Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese sind jeweils spätestens zehn Tage nach dem der jeweilige Leistungsstand erreicht wurde zur Zahlung fällig. Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung erfolgt, ist dieser Betrag bei der Zahlung abzugsfähig, sofern die vertragsmäßig gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt wird. Ein Skontoabzug erfolgt bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Hierbei wird Bargeld innerhalb der Skontierungsfrist persönlich übergeben oder es erfolgt eine Gutschrift des überwiesenen Betrages innerhalb der Frist auf unserem Konto. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Teillieferungen diese sofort in Rechnung zu stellen.

IV. Sicherheitsleistung

Für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung vereinbart wurde, sind wir berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer unbedingten und unwiderruflichen Bürgschaft eines in den europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers abzulösen. Der Auftraggeber hat die Bürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unverzüglich zurückzugeben. Falls der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft nicht fristgerecht zurückgibt, ist er verpflichtet, alle durch die verspätete Rückgabe entstehenden Kosten zu tragen.

V. Weitere Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich zu folgenden Leistungen: Er wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen vorliegen. Er verpflichtet sich insoweit zur Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen und trägt die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren. Der Auftraggeber prüft die ihm überlassenen und noch zu überlassenden Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche und fachliche Eignung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Gewerkes erforderlich sind. Arbeitsräume müssen zu den Geschäftszeiten zugänglich sein und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Sind zur ordnungsgemäßen Durchführung unserer Leistungen zusätzliche Arbeiten und Änderungen erforderlich, um die Leistung ordnungsgemäß ausführen zu können, so werden diese Änderungen aufgrund unserer Anweisung bzw. Montagezeichnung bauseits ausgeführt. Die hierfür notwendigen Konstruktionszeichnungen sind im Bausatz zu erstellen. Eventuell hierdurch entstehende Mehrkosten sind durch den Auftraggeber zu tragen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, gehören über den eigentlichen Auftrag hinausgehende Maurer, Stemm- und Putzarbeiten sowie die Gestellung notwendiger Arbeitsgerüste zum Pflichtenkreis des Auftraggebers. Baustrom und Bauwasser sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

VI. Zurückbehaltung und Aufrechnung

Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder aber seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

VII. Abtretung/Übertragung

Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Wir werden jedoch die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Wir sind berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen, soweit der Dritte vollumfänglich die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.

VIII. Ausführungsfristen

Der Beginn der Arbeiten ergibt sich aus dem Werkvertrag und den im übrigen zwischen den Parteien getroffenen Regelungen. Wenn die Parteien verbindliche Fertigstellungstermine vereinbaren, so sind diese als solche zu kennzeichnen. Im Falle bauseits verschuldeter Verzögerungen oder Unterbrechungen werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die benannten Fertigstellungstermine verschieben sich dann ohne weitere gesonderte Ankündigung.

IX. Abnahmefälligkeit

Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme erfolgte durch rügelose Entgegennahme des Werkes, wenn der Auftraggeber das Werk nicht binnen 14 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muß schriftlich erfolgen. Eine Abnahme gilt auch dann als fingiert, soweit innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die erfolgte Fertigstellung keine schriftliche Mängelrüge erfolgt.

X. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für Mängel des Werkes nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt. Soweit wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie für uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Die Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der den mängelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austausch von Werkstoffen, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadenersatzansprüche aus vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für den Anspruch von entgangenem Gewinn). Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, der auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung nicht ausgeschlossen, sondern die Haftung wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslösen würde. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.

XI. Haftungsbeschränkung

Im Hinblick auf unsere Haftung im Rahmen der Gewährleistung und Mängelhaftung verweisen wir auf Punkt X. Gewährleistung. Im übrigen gilt folgendes: Wenn durch unser Verschulden das Werk infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß obliegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die in Punkt X. Gewährleistung bezeichneten Regelungen entsprechend. Die nachstehenden Regelungen geltend für Pflichtverletzungen außerhalb der Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Insoweit gilt weiterhin folgendes:  Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Auftraggeber kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Leistung der Anzahl nach durch unser vertreten müssen unmöglich wird und er an einer Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung. Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Auftraggeber uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Satz 1 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung der Leistung gefordert, so wird der Lauf der Leistungsverpflichtung bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weiter überwiegend verantwortlich ist oder der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Auftraggebers eintritt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzungen von vertraglichen Nebenpflichten, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind insbesondere Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Werkes resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unserer Haftung auslöst. Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist unsere Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als gegeben, wenn die Begriff Garantie oder Zusicherung ausdrücklich benannt werden.

XII. Kündigung

Unter Beachtung der Regelungen in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweckes so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen haben wir Anspruch auf Vergütung des Werklohnes für die von uns ausgeführten Werkleistungen.

XIII. Datenschutzklauseln

Wir nutzen personenbezogene Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden insoweit bei uns gespeichert. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an Drittunternehmen, die von uns in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrages oder von Teilen davon betreut sind, übermittelt.

XIV. Schlussbestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für Vollkaufleute der Gerichtsstand unseres Geschäftssitzes in Lüdenscheid. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar geworden ist.